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§ 12 E-GovG

Fassungen
01.01.2008 bis 31.07.2017 — BGBl. I Nr. 7/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1201.08.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 121/2017
§ 1201.01.200831.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 7/2008
§ 1201.03.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 10/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 7/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017danach: BGBl. I Nr. 121/2017

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Schutz der Stammzahl natürlicher Personen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Soweit Stammzahlen keine öffentlichen Daten, wie etwa die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl sind, unterliegt ihre Vertraulichkeit besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Bürgerkartenkonzept:
    1. Ziffer eins
      Eine dauernde Speicherung der als Stammzahl natürlicher Personen verwendeten Ableitung aus der ZMR-Zahl darf nur in der Bürgerkarte erfolgen und zwar nur im Rahmen der Personenbindung oder zur Darstellung eines Vollmachtsverhältnisses.
    2. Ziffer 2
      Im Stammzahlenregister werden Stammzahlen natürlicher Personen nur im Bedarfsfall erzeugt, aber nicht dauernd gespeichert.
    3. Ziffer 3
      Die Verwendung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen.
    4. Ziffer 4
      Für die Errechnung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich (Paragraph 14,) darf der Vorgang der Errechnung aus der Stammzahl nicht beim Auftraggeber des privaten Bereichs durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Verwendung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf nur erfolgen:
    1. Ziffer eins
      unter Mitwirkung des Betroffenen durch Einsatz seiner Bürgerkarte, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen der Bürgerkartenfunktionen jeweils entsprechend unterrichtet sein muss, oder
    2. Ziffer 2
      ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der Paragraphen 10 und 13 Absatz 2,

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40095888