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§ 12 E-GovG

Fassungen
01.08.2017 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 121/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1201.08.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 121/2017
§ 1201.01.200831.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 7/2008
§ 1201.03.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 10/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. I Nr. 121/2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach Paragraph 24, Absatz 6, noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,, anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen vergleiche Paragraph 24, Absatz 6,).

Text

Schutz der Stammzahl natürlicher Personen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Vertraulichkeit von Stammzahlen natürlicher Personen unterliegt besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Konzept des E-ID:
    1. Ziffer eins
      Eine dauerhafte Speicherung der Stammzahl natürlicher Personen darf nur in verschlüsselter Form erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Die Verwendung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen. Der Vorgang der Errechnung darf nur bei der Stammzahlenregisterbehörde oder bei der in ihrem Auftrag tätigen Behörde, die in der gemäß Paragraph 4, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung näher zu bezeichnen sind, durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Verwendung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf nur erfolgen:
    1. Ziffer eins
      unter Mitwirkung des E-ID-Inhabers nach den Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 5, 14, Absatz 3 und 14 a Absatz 2,, oder
    2. Ziffer 2
      ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der Paragraphen 10, 13, Absatz 2 und 15,

Anmerkung

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40194400