Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von Streumunition
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Einschränkungen
§ 3.Paragraph 3,
Nicht unter das Verbot gemäß § 2 fällt Nicht unter das Verbot gemäß Paragraph 2, fällt
Streumunition, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen ist;
die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Besitz und die Lagerung von Streumunition zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Dokumentnummer
NOR40095970