Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von Streumunition
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Beachte
Tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Übereinkommens über Streumunition in Kraft (vgl. § 8 Abs. 2).Tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Übereinkommens über Streumunition in Kraft vergleiche Paragraph 8, Absatz 2,).
Text
Einschränkungen
§ 3.Paragraph 3,
Nicht unter das Verbot gemäß § 2 fallen Nicht unter das Verbot gemäß Paragraph 2, fallen
der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und der Gebrauch von Streumunition ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens ausschließlich zum Zweck der militärischen Ausbildung oder der Entminung und Entschärfung;
der Erwerb, die Überlassung, die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Streumunition zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens zu diesen Zwecken.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
NOR40105121