Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von Streumunition
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Beachte
Tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Übereinkommens über Streumunition in Kraft (vgl. § 8 Abs. 2).Tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Übereinkommens über Streumunition in Kraft vergleiche Paragraph 8, Absatz 2,).
Text
Vernichtung
§ 4.Paragraph 4,
Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotener Streumunition sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zu melden und durch dieses bis längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten. Für Streumunition, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammt, besteht die ohne unnötigen Aufschub nachzukommende Meldepflicht gegenüber dem Bundesministerium für Inneres im Wege einer Sicherheits- oder Militärdienststelle, dem gemäß § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997, die weitere Sicherung und Vernichtung dieser Streumunition obliegt. Bestehende Vorräte an gemäß Paragraph 2, verbotener Streumunition sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zu melden und durch dieses bis längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten. Für Streumunition, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammt, besteht die ohne unnötigen Aufschub nachzukommende Meldepflicht gegenüber dem Bundesministerium für Inneres im Wege einer Sicherheits- oder Militärdienststelle, dem gemäß Paragraph 42, Absatz 5, des Waffengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, die weitere Sicherung und Vernichtung dieser Streumunition obliegt.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
NOR40105122