Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von Streumunition
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Einziehung und Verfall
§ 6. (1) Streumunition, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bildet, ist vom Gericht einzuziehen.Paragraph 6, (1) Streumunition, die den Gegenstand einer nach Paragraph 5, strafbaren Handlung bildet, ist vom Gericht einzuziehen.
(2)Absatz 2,Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des § 2 unterliegenden Streumunition können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, dass diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des Paragraph 2, unterliegenden Streumunition können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, dass diese nicht weiter entgegen dem Verbot des Paragraph 2, verwendet werden können.
(3)Absatz 3,Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des Paragraph 2, unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
(4)Absatz 4,Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Vernichtung gemäß § 4 zu melden.Die verfallenen Gegenstände nach Absatz 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Absatz eins, gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Vernichtung gemäß Paragraph 4, zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009
Dokumentnummer
NOR40095973