Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 09.04.2009 — BGBl. I Nr. 41/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute09.04.2009 § → § BGBl. I Nr. 41/2009
§ 608.01.200808.04.2009 BGBl. I Nr. 12/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von Streumunition

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.04.2009BGBl. I Nr. 41/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Einziehung und Verfall

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Streumunition, die den Gegenstand einer nach Paragraph 5, strafbaren Handlung bildet, ist vom Gericht einzuziehen.
  2. Absatz 2,Maschinen und Anlagen zur Herstellung der dem Verbot des Paragraph 2, unterliegenden Streumunition können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, dass diese nicht weiter entgegen dem Verbot des Paragraph 2, verwendet werden können.
  3. Absatz 3,Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des Paragraph 2, unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
  4. Absatz 4,Die verfallenen Gegenstände nach Absatz 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Absatz eins, gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport beziehungsweise dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß Paragraph 4, zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013

Gesetzesnummer

20005665

Dokumentnummer

NOR40105123