Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2008 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1413.06.201930.06.2020 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 1401.01.201712.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 1401.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 7/2013
§ 1401.01.200831.12.2012 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 25/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 7/2013

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Laufende Planung und Berichtslegung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Direktorium hat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und bis Ende März einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan sowie im Jahresbericht ist auf den jeweiligen Dreijahresplan (Paragraph 13, Absatz 3,) Bezug zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Jahresbericht hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu enthalten, wobei die Paragraphen 189 bis 243 des UGB sinngemäß anzuwenden sind und der Jahresabschluss und Lagebericht von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder von einer zugelassenen Wirtschaftsprüferin unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des UGB zu prüfen sind. Das Direktorium hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß Absatz eins, an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom zuständigen Regierungsmitglied festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 5, BHG) und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.
  3. Absatz 3,Für das erste Geschäftsjahr ist durch das zuständige Regierungsmitglied ein provisorischer Jahresplan zu erstellen, der bis zur Genehmigung des durch das Direktorium erstellten Jahresplanes Anwendung findet.
  4. Absatz 4,Das Unternehmenskonzept gemäß Paragraph 13, Absatz eins, sowie die Pläne gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz eins, sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der des Paragraph 16, Absatz eins und 3 und unter Ausnutzung aller vorhandenen Rationalisierungs- und Synergiepotentiale zu erstellen. Bei der Erstellung sind weiters auf die Organisationsstrukturen des BIFIE, die vorhandenen Personal- und Sachmittel, die Investitionen und die Finanzsituation Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Das Direktorium hat für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch das BIFIE nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

Schlagworte

Rationalisierungspotential, Personalmittel, Planungssystem,
Beteiligungscontrolling

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40096077