Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
13.06.2019 bis 30.06.2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1413.06.201930.06.2020 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 1401.01.201712.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 1401.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 7/2013
§ 1401.01.200831.12.2012 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

13.06.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

4. Teil
Arbeitsplanung und Berichte

Laufende Planung und Berichtslegung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und dem Aufsichtsrat sowie dem Beirat bis Ende Juni einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan sowie im Jahresbericht ist auf den jeweiligen Dreijahresplan (Paragraph 13, Absatz 3,) Bezug zu nehmen.
  2. Absatz eins a,Anstelle des Jahresplans gemäß Absatz eins, hat die Direktorin oder der Direktor unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds und unter Zugrundelegung des letzterstellten Dreijahresplanes für den Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Übergangsplan zu erstellen. Dieser hat die laufenden Projekte sowie einen Arbeitsplan, einen Finanzplan und einen Personalplan zu enthalten. Der Übergangsplan ist dem Aufsichtsrat bis zum 30. September 2019 zur Prüfung vorzulegen.
  3. Absatz 2,Der Jahresbericht hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu enthalten, wobei die Paragraphen 189 bis 243 des UGB sinngemäß anzuwenden sind und der Jahresabschluss und Lagebericht von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder von einer zugelassenen Wirtschaftsprüferin unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des UGB zu prüfen sind.
  4. Absatz 3,Der Direktor oder die Direktorin hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Beirat und den Aufsichtsrat gemäß Absatz eins, sowie weiters nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 4, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,), aufzunehmen und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,)

  5. Absatz 5,Der Direktor oder die Direktorin hat für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch das BIFIE nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

Anmerkung

§ 13 wurde gemäß Art. 2 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 50/2019 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher übernommen.

Schlagworte

Rationalisierungspotential, Personalmittel, Planungssystem,
Beteiligungscontrolling

Im RIS seit

13.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40214457