Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsrecht
§ 25.Paragraph 25,
Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des BIFIE nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung des Direktoriums sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015
Dokumentnummer
NOR40096088