Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Befreiung von der Zeugenpflicht
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf und absteigender Linie,
deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
deren Ehegatten oder Lebensgefährten,
deren Wahl- und Pflegeeltern,
deren Wahl- und Pflegekinder und
deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.
(2)Absatz 2,Personen nach Abs. 1 sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.Personen nach Absatz eins, sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
Schlagworte
Wahleltern, Wahlkinder, Kind, Eltern
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2010
Dokumentnummer
NOR40096117