Rechtstracker.at

§ 33 HDG 2002

Fassungen
01.01.2014 bis 21.01.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 3301.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 3301.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 17/2008
§ 3324.12.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zeugen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Von der Verpflichtung zur Zeugenaussage sind auf ihr Verlangen ganz oder teilweise befreit
    1. Ziffer eins
      die Verwandten und Verschwägerten der beschuldigten Personen in auf- und absteigender Linie,
    2. Ziffer 2
      deren Geschwisterkinder und Personen, die mit ihnen noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind,
    3. Ziffer 3
      deren Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten,
    4. Ziffer 4
      deren Wahl- und Pflegeeltern,
    5. Ziffer 5
      deren Wahl- und Pflegekinder und
    6. Ziffer 6
      deren Vormund und deren Pflegebefohlenen.
  2. Absatz 2,Personen nach Absatz eins, sind vor ihrer Vernehmung als Zeugen von der Disziplinarbehörde über die Befreiungsmöglichkeit zu belehren und zu befragen, ob sie dennoch aussagen wollen.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet. Der Vernehmung einer noch nicht vierzehnjährigen Person ist, soweit es in deren Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Ladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder dessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien oder vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
  4. Absatz 4,Die Disziplinarbehörde kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung dieses Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung dieses Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.

Schlagworte

Wahleltern, Wahlkinder, Kind, Eltern, Wortübertragung

Im RIS seit

09.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40155394