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§ 16b FSG

Fassungen
11.01.2008 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 31/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 b

Inkrafttretensdatum

11.01.2008BGBl. I Nr. 31/2008

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 93/2009

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Verwendung der Daten des Führerscheinregisters

Paragraph 16 b,

  1. Absatz eins,Die Fahrschule darf in die in Paragraph 16 a, Ziffer eins, Litera a bis i, l, m und Ziffer 2, Litera a, b, c, (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Ziffer eins, Litera a bis i, l und m,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Ziffer 2, Litera a, b, d, h und i,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Ziffer 3, Litera m und n,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16 a, Ziffer 7, über die von ihnen ausgestellten Mopedausweise.
    Bei den in Paragraph 16 a, erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
  2. Absatz 2,Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Ziffer eins, Litera n,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera a und c bis e,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera b, soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16 a, Ziffer 5, Litera a bis e,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 16 a, Ziffer 6 und 8 und
    6. Ziffer 6
      Paragraph 16 a, Ziffer 7, über die von anderen Institutionen als Fahrschulen ausgestellten Mopedausweise.
  3. Absatz 3,Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in Paragraph 16 a, Ziffer eins bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Ziffer 3, Litera a bis n,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera b, mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit und
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera f und g,
  4. Absatz 4,Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in Paragraph 16 a, Ziffer eins, Litera a bis i und Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Aufsichtsperson die in Paragraph 16 a, Ziffer 2, Litera j, genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
    2. Ziffer 2
      der Fahrprüfer die in Paragraph 16 a, Ziffer 2, Litera j, genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
    3. Ziffer 3
      der Hersteller des Führerscheines die in Paragraph 16 a, Ziffer 9, genannten Daten.
  5. Absatz 5,Die in Paragraph 16 a, Ziffer 10 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
  6. Absatz 6,Für die Richtigkeit der Eintragung der in Paragraph 16 a, genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Absatz eins bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Absatz eins und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
    1. Ziffer eins
      zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
    2. Ziffer 2
      die Antragsnummer
    möglich sein. Die in Absatz eins und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten persönlichen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verwenden.
  7. Absatz 7,Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  8. Absatz 8,Die gemäß Paragraph 16 a, in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40096163