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§ 16b FSG

Fassungen
19.01.2013 bis 25.02.2013 — BGBl. I Nr. 61/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 b

Inkrafttretensdatum

19.01.2013BGBl. I Nr. 61/2011

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013danach: BGBl. I Nr. 43/2013

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Verwendung der Daten des Führerscheinregisters

Paragraph 16 b,

  1. Absatz eins,Die Fahrschule darf in die in Paragraph 16 a, Ziffer eins, Litera a bis i, l, m und Ziffer 2, Litera a, b, c, (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Ziffer eins, Litera a bis i, l und m,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Ziffer 2, Litera a, b, d, h und i,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Ziffer 3, Litera m und n,
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,)
    Bei den in Paragraph 16 a, erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
  2. Absatz 2,Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Ziffer eins, Litera n,,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera a und c bis e,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera b, soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16 a, Ziffer 5, Litera a bis e,
    5. Ziffer 5
      Paragraph 16 a, Ziffer 6 und 8 und
    6. Ziffer 6
      Paragraph 16 a, Ziffer 7, über die von anderen Institutionen als Fahrschulen ausgestellten Mopedausweise.
  3. Absatz 3,Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in Paragraph 16 a, Ziffer eins bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Ziffer 3, Litera a bis n,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera b, mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera f und g,
    4. Ziffer 4
      die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,
    5. Ziffer 5
      Art der Ausbildung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
    6. Ziffer 6
      Anzahl der theoretischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
    7. Ziffer 7
      Anzahl der praktischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung.
  4. Absatz 3 a,Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit von der Bundesanstalt für Verkehr durchgeführt wird, hat diese die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera i, genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.
  5. Absatz 4,Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in Paragraph 16 a, Ziffer eins, Litera a bis i und Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Aufsichtsperson die in Paragraph 16 a, Ziffer 2, Litera j, genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
    2. Ziffer 2
      der Fahrprüfer die in Paragraph 16 a, Ziffer 2, Litera j und k genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
    3. Ziffer 3
      der Hersteller des Führerscheines die in Paragraph 16 a, Ziffer 9, genannten Daten.
  6. Absatz 4 a,Die Bundesanstalt für Verkehr ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf sie zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Daten mit den in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 genannten Daten (in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
  7. Absatz 4 b,Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in anonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Daten mit den in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in anonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
  8. Absatz 5,Die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
  9. Absatz 6,Für die Richtigkeit der Eintragung der in Paragraph 16 a, genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Absatz eins bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Absatz eins und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
    1. Ziffer eins
      zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
    2. Ziffer 2
      die Antragsnummer
    möglich sein. Die in Absatz eins und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten persönlichen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verwenden.
  10. Absatz 7,Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  11. Absatz 8,Die gemäß Paragraph 16 a, in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40129858