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§ 7 GSG

Fassungen
20.03.2008 bis 15.07.2009 — BGBl. I Nr. 49/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 716.07.200924.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 63/2009
§ 720.03.200815.07.2009 BGBl. I Nr. 49/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewebesicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.03.2008BGBl. I Nr. 49/2008

Außerkrafttretensdatum

15.07.2009danach: BGBl. I Nr. 63/2009

Abkürzung

GSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Gewinnung

Paragraph 7,

Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann, soweit dies zum Schutz der Spender und der einwandfreien Beschaffenheit von gespendeten Zellen und Geweben erforderlich ist, durch Verordnung nähere Regelungen

  1. Ziffer eins
    der Anforderungen an die erforderliche personelle, räumliche, betriebliche und technische Ausstattung einschließlich des bereitzustellenden Qualitätssystems,
  2. Ziffer 2
    der Auswahlkriterien für die Spender von Zellen und Geweben einschließlich welche Befunde zeitlich begrenzt oder dauernd die gesundheitliche Eignung als Spender ausschließen, sowie dieser Kriterien im Falle einer autologen Verwendung,
  3. Ziffer 3
    welche Informationen in welcher Form dem Lebendspender vor der Spende zu geben sind und welche relevanten anomalen Befunde mitzuteilen sind,
  4. Ziffer 4
    in welcher Form die Identität des Spenders zu dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und in welchem Umfang die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten sowie die Dokumentation vorzunehmen ist und welche Vorkehrungen zur Rückverfolgbarkeit zu treffen sind,
  5. Ziffer 5
    der für Spender vorgeschriebenen Laboruntersuchungen und welche Untersuchungsergebnisse zeitlich begrenzt oder dauernd die gesundheitliche Eignung als Spender ausschließen,
  6. Ziffer 6
    der Verfahren zur Gewinnung von Zellen und Geweben,
  7. Ziffer 7
    der Verpackung, Kennzeichnung und Weitergabe von Zellen und Geweben an Gewebebanken oder an Anwender zur Direktverwendung einschließlich der dabei zu gebenden Information und zu übermittelnden Unterlagen, und
  8. Ziffer 8
    hinsichtlich einer Versicherungspflicht für allogene Spender
erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

20005698

Dokumentnummer

NOR40096674