Rechtstracker.at

§ 7 GSG

Fassungen
16.07.2009 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 63/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 716.07.200924.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 63/2009
§ 720.03.200815.07.2009 BGBl. I Nr. 49/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewebesicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.07.2009BGBl. I Nr. 63/2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 37/2018

Abkürzung

GSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Gewinnung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann, soweit dies zum Schutz der Spender und der einwandfreien Beschaffenheit von gespendeten Zellen und Geweben erforderlich ist, durch Verordnung nähere Regelungen
    1. Ziffer eins
      der Anforderungen an die erforderliche personelle, räumliche, betriebliche und technische Ausstattung einschließlich des bereitzustellenden Qualitätssystems,
    2. Ziffer 2
      der Auswahlkriterien für die Spender von Zellen und Geweben einschließlich welche Befunde zeitlich begrenzt oder dauernd die gesundheitliche Eignung als Spender ausschließen, sowie dieser Kriterien im Falle einer autologen Verwendung,
    3. Ziffer 3
      welche Informationen in welcher Form dem Lebendspender vor der Spende zu geben sind und welche relevanten anomalen Befunde mitzuteilen sind,
    4. Ziffer 4
      in welcher Form die Identität des Spenders zu dokumentieren ist, durch wen, in welcher Art und in welchem Umfang die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten sowie die Dokumentation vorzunehmen ist und welche Vorkehrungen zur Rückverfolgbarkeit zu treffen sind,
    5. Ziffer 5
      der für Spender vorgeschriebenen Laboruntersuchungen und welche Untersuchungsergebnisse zeitlich begrenzt oder dauernd die gesundheitliche Eignung als Spender ausschließen,
    6. Ziffer 6
      der Verfahren zur Gewinnung von Zellen und Geweben,
    7. Ziffer 7
      der Verpackung, Kennzeichnung und Weitergabe von Zellen und Geweben an Gewebebanken oder an Anwender zur Direktverwendung einschließlich der dabei zu gebenden Information und zu übermittelnden Unterlagen, und
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich einer Versicherungspflicht für allogene Spender
    erlassen.
  2. Absatz 2,Sofern dies mit dem Schutz der Spender und der einwandfreien Beschaffenheit von gespendeten Zellen vereinbar und im Hinblick auf die Besonderheiten der medizinisch unterstützten Fortpflanzung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Gesundheit Abweichungen von den Anforderungen nach Paragraph 6, vorsehen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung für die Gewinnung nach Paragraph 3, Absatz eins a, Abweichungen von Paragraphen 6, 11 und 12 Absatz 3, vorzusehen.

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20005698

Dokumentnummer

NOR40107320