Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
21.02.2008 bis 19.05.2014 — BGBl. II Nr. 68/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 420.05.201421.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 109/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 256/2021
§ 421.02.200819.05.2014 BGBl. II Nr. 68/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.02.2008BGBl. II Nr. 68/2008

Außerkrafttretensdatum

19.05.2014danach: BGBl. II Nr. 109/2014

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Säuglingsanfangsnahrung muss den in Anlage 1 angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen, wobei die Spezifikationen in Anlage 5 zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 2,Wird Säuglingsanfangsnahrung aus den in Anlage 1 Ziffer 2 Punkt eins, definierten Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Säuglingsanfangsnahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
  3. Absatz 3,Wird Säuglingsanfangsnahrung aus den in Anlage 1 Ziffer 2 Punkt 2, definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Säuglingsanfangsnahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden; die entsprechenden Spezifikationen der Anlage 6 sind zu beachten.
  4. Absatz 4,Folgenahrung muss den in Anlage 2 angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen, wobei die Spezifikationen in Anlage 5 zu berücksichtigen sind.
  5. Absatz 5,Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bedürfen höchstens des Zusatzes von Wasser, um verzehrfertig zu werden; unter „Wasser“ sind nur Wasser gemäß der Trinkwasserverordnung-TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, oder Mineralwasser oder Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014

Gesetzesnummer

20005699

Dokumentnummer

NOR40096715