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§ 41 HebG

Fassungen
10.04.2008 bis 03.07.2008 — BGBl. I Nr. 57/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 4118.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 4125.10.201317.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 197/2013
§ 4104.07.200824.10.2013 § → § BGBl. I Nr. 102/2008
§ 4110.04.200803.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 4120.10.200709.04.2008 § → § BGBl. I Nr. 57/2008
§ 4129.04.199419.10.2007 BGBl. Nr. 310/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

10.04.2008BGBl. I Nr. 57/2008

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008danach: BGBl. I Nr. 102/2008

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verhältnis zu Behörden und zur Sozialversicherung

Paragraph 41, (1) Die Behörden, Kammern und sonstige zur Vertretung von Standesinteressen berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches dem Österreichischen Hebammengremium auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und es in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Das Österreichische Hebammengremium ist gegenüber diesen Einrichtungen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.

  1. Absatz 2,Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung dem Österreichischen Hebammengremium zukommt, sind dem Österreichischen Hebammengremium unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium
    1. Ziffer eins
      von der Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über
    ein Mitglied zu verständigen.
  3. Absatz 4,Die Gerichte sind verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium
    1. Ziffer eins
      von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631, gegen sowie
    2. Ziffer 2
      von der Einleitung, Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters für
    ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils bzw. Beschlusses zu übersenden.
  4. Absatz 5,Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der Ausübung des Hebammenberufs stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, das Österreichische Hebammengremium von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen und ihm eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden.
  5. Absatz 6,Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 7, zu erteilen.
  6. Absatz 7,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 6, umfasst Informationen betreffend Hebammen,
    1. Ziffer eins
      die in Österreich in das Hebammenregister eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Hebammenberufs auswirken könnten, und
    2. Ziffer 2
      die in Österreich den Hebammenberuf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Hebamme erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung der/des Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Schlagworte

Gesetzesentwurf, BGBl. Nr. 631/1975

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40097189