Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Entzug und Neuausstellung von Befähigungsnachweisen
§ 7.Paragraph 7,
Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Befristung neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des Paragraph 12, Absatz 4, TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Befristung neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn
zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß § 2 Abs. 2 nachweislich erfolgreich absolviert wird und,zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nachweislich erfolgreich absolviert wird und,
nicht Gründe des § 6 Abs. 1 dagegen sprechen,nicht Gründe des Paragraph 6, Absatz eins, dagegen sprechen,
der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde.
In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2013
Dokumentnummer
NOR40097209