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§ 7 TT-AusbVO

Fassungen
ab 18.12.2012 — BGBl. II Nr. 451/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute18.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 451/2011
§ 715.03.200817.12.2012 BGBl. II Nr. 92/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiertransport-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.12.2012BGBl. II Nr. 451/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TT-AusbVO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Entzug und Neuausstellung von Befähigungsnachweisen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des Paragraph 12, Absatz 4, TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nachweislich erfolgreich absolviert wird,
    2. Ziffer 2
      nicht Gründe des Paragraph 6, Absatz eins, dagegen sprechen, und
    3. Ziffer 3
      der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde.

    In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.

  2. Absatz 2,Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (Paragraph 8, TTG) und der Zertifizierungsstelle (Paragraph 3,) zu melden.
  3. Absatz 3,Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Absatz eins, letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (Paragraph 8, TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.

Im RIS seit

04.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005740

Dokumentnummer

NOR40145574