Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiertransport-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. ABSCHNITT
Tiertransportinspektoren
Erforderliche Kenntnisse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Personen, derer sich die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,Personen, derer sich die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des TTG 2007 zur Kontrolle bedient,
müssen, sofern es sich nicht um Tierärzte mit Physikatsprüfung handelt, eine Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 absolviert haben, undmüssen, sofern es sich nicht um Tierärzte mit Physikatsprüfung handelt, eine Ausbildung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, absolviert haben, und
dürfen nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft sein.dürfen nicht wegen Tierquälerei oder Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße, die Tierschutzgesetze der Länder oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere vorbestraft sein.
(2)Absatz 2,Tiertransportinspektoren sind, soweit sie noch nicht auf ihre Dienstpflichten vereidigt wurden, auf diese zu vereidigen und für Kontrollzwecke mit einem Dienstausweis für das jeweilige Bundesland auszustatten. Im Dienstausweis sind einzutragen:
die Bezeichnung „Tiertransportinspektor“,
das Datum der Ausstellung und
der Stempel der ausstellenden Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
NOR40097210