Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen in Sperrzonen
§ 6. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu überwachen. In Sperrzonen, die nicht zum Impfgebiet erklärt wurden, sind Sentineltiere gemäß § 5 BTÜ-V, BGBl. II Nr. 158/2007, einzusetzen. Paragraph 6, Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, zu überwachen. In Sperrzonen, die nicht zum Impfgebiet erklärt wurden, sind Sentineltiere gemäß Paragraph 5, BTÜ-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2007,, einzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008
Dokumentnummer
NOR40097886