Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 4/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen in Sperrzonen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu überwachen. In Sperrzonen sind Sentineltiere gemäß § 5 BTÜ-V, BGBl. II Nr. 158/2007, einzusetzen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, zu überwachen. In Sperrzonen sind Sentineltiere gemäß Paragraph 5, BTÜ-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2007,, einzusetzen. (2)Absatz 2,Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Sperrzonen können Tiere empfänglicher Arten, sofern sie nicht Verbringungsbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 unterliegen, verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Sperrzonen können Tiere empfänglicher Arten, sofern sie nicht Verbringungsbeschränkungen nach Paragraph 8, Absatz 2, unterliegen, verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009
Dokumentnummer
NOR40103953