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Art. 2 § 20b InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
08.05.2008 bis 31.08.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 20b08.05.200831.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 20b13.02.200407.05.2008 BGBl. I Nr. 80/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 20 b

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Indexfonds

Paragraph 20 b,

  1. Absatz eins,Ungeachtet der in Paragraph 20, Absatz 3, genannten Grenzen darf ein Kapitalanlagefonds, wenn die Fondsbestimmungen ausdrücklich als Ziel seiner Anlagestrategie vorsehen, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, bis zu 20 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln desselben Emittenten anlegen (Indexfonds). Unter der Indexnachbildung ist die Nachbildung des Basiswertes eines Index zu verstehen, wobei dazu auch Derivate eingesetzt werden können.
  2. Absatz 2,Der Index ist anzuerkennen, wenn insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Zusammensetzung des Index den Risikodiversifizierungsvorschriften der Absatz eins und 3 entspricht,
    2. Ziffer 2
      der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, wobei der Indexanbieter eine anerkannte Methodik anzuwenden hat, die nicht zum Ausschluss eines größeren Emittenten vom Markt, auf den sich der Index bezieht, führt und
    3. Ziffer 3
      der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird. Der Index gilt als in geeigneter Weise veröffentlicht, wenn er öffentlich zugänglich ist und der Indexanbieter von der den Indexfonds verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist, wobei dies nicht ausschließt, dass der Indexanbieter und die Indexfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft zum selben Konzern gehören, sofern wirksame Regelungen für die Handhabung von Interessenkonflikten vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Der Indexfonds darf bis zu 35 vH des Fondsvermögens in Aktien oder Schuldtiteln nur eines einzigen Emittenten anlegen, wenn dies auf Grund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 5, ist auf Indexfonds nicht anwendbar.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008

Schlagworte

Aktienindex

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40097962