Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Batterienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Behandlung von Altbatterien
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Hersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass
diese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,die Anforderungen gemäß der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden, bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,
im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 3 laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, dieim Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 3, laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die
einer Verwertungsanlage zugeführt werden oder
einer sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen.
Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn
der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, undder Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, eingehalten werden, und
die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.
(3)Absatz 3,Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2021
Dokumentnummer
NOR40098377