Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 08.07.2021 — BGBl. II Nr. 311/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute08.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 311/2021
§ 526.09.200807.07.2021 BGBl. II Nr. 159/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.07.2021BGBl. II Nr. 311/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Behandlung von Altbatterien

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Hersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      diese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen gemäß der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,
    3. Ziffer 3
      bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,
    4. Ziffer 4
      im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 3, laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die
      1. Litera a
        einer Verwertungsanlage zugeführt werden oder
      2. Litera b
        einer sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen.
    Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, eingehalten werden, und
    2. Ziffer 2
      die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.
  3. Absatz 3,Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 einzuhalten.

Im RIS seit

08.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40235802