Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1404Paragraph 1404
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 14.04Paragraph 14 Punkt 04
Funkverpflichtung
Gemäß Binnenschifffahrtsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 320/2002 idF BGBl. II Nr. 286/2005, ist das Handbuch Binnenschifffahrtfunk, Regionaler Teil Österreich, mitzuführen.Gemäß Binnenschifffahrtsfunkverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,, ist das Handbuch Binnenschifffahrtfunk, Regionaler Teil Österreich, mitzuführen. Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt ständig auf Kanal 10 und dem Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
Fähren und schwimmende Geräte müssen ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet haben.
Für Kleinfahrzeuge gilt im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z 3 sinngemäß.Für Kleinfahrzeuge gilt im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Ziffer 3, sinngemäß.
Die Bestimmungen der Z 2, 3 und 4 gelten für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.Die Bestimmungen der Ziffer 2, 3 und 4 gelten für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.
Bei Annäherung an die Grenzkontrollstelle Hainburg (Strom-km 1883,450, rechtes Ufer) haben in das Bundesgebiet einfahrende und aus dem Bundesgebiet ausfahrende Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt der Grenzkontrollstelle über Sprechfunk auf Kanal 14 Namen, Kennzeichen, Nationalität und Beladungszustand (beladen oder leer), bei Verbänden für alle Fahrzeuge des Verbandes, zu melden.
Die Verpflichtung des § 4.04 Z 5 gilt nicht für Sportfahrzeuge.Die Verpflichtung des Paragraph 4 Punkt 04, Ziffer 5, gilt nicht für Sportfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009
Dokumentnummer
NOR40098946