Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1404Paragraph 1404
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 14.04Paragraph 14 Punkt 04
Funkverpflichtung
Gemäß Binnenschifffahrtsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 320/2002 idF BGBl. II Nr. 286/2005, ist das Handbuch Binnenschifffahrtfunk, Regionaler Teil Österreich, mitzuführen.Gemäß Binnenschifffahrtsfunkverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2005,, ist das Handbuch Binnenschifffahrtfunk, Regionaler Teil Österreich, mitzuführen. Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt ständig auf Kanal 10 und dem Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
Fähren und schwimmende Geräte müssen ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet haben.
Für Kleinfahrzeuge gilt im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z 3 sinngemäß.Für Kleinfahrzeuge gilt im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Ziffer 3, sinngemäß.
Die Bestimmungen der Z 2, 3 und 4 gelten für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.Die Bestimmungen der Ziffer 2, 3 und 4 gelten für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2009,) Die Verpflichtung des § 4.04 Z 5 gilt nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.Die Verpflichtung des Paragraph 4 Punkt 04, Ziffer 5, gilt nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.
Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß § 4.04 Z 5 sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß Paragraph 4 Punkt 04, Ziffer 5, sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40127028