Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Standardarbeitsanweisungen (SOPs)
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jede Entnahmeeinrichtung hat über Standardarbeitsanweisungen (SOPs) für
die Überprüfung der Spenderidentität,
die Einzelheiten der Einwilligung,
die Bewertung der in § 3 aufgeführten Auswahlkriterien für Spender, unddie Bewertung der in Paragraph 3, aufgeführten Auswahlkriterien für Spender, und
die Bewertung der für Spender vorgeschriebenen Labortests
zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die Entnahmeeinrichtung muss weiters über SOPs für die Entnahme, Verpackung, Kennzeichnung und Weitergabe von Geweben und Zellen an die Gewebebank oder, im Falle der Direktverwendung von Geweben und Zellen, an das für ihre Verwendung verantwortlichen klinischen Team oder, im Falle von Gewebe- bzw. Zellproben, an das Labor für die Testdurchführung verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Dokumentnummer
NOR40099021