Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Standardarbeitsanweisungen (SOPs)
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jede Entnahmeeinrichtung hat über Standardarbeitsanweisungen (SOPs) für
die Überprüfung der Spenderidentität,
die Einzelheiten der Einwilligung,
die Bewertung der in § 3 aufgeführten Auswahlkriterien für Spender, unddie Bewertung der in Paragraph 3, aufgeführten Auswahlkriterien für Spender, und
die Bewertung der für Spender vorgeschriebenen Labortests
zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die Entnahmeeinrichtung muss weiters über SOPs für die Entnahme, Verpackung, Kennzeichnung und Weitergabe von Geweben und Zellen an die Gewebebank oder, im Falle der Direktverwendung von Geweben und Zellen, an die/den für ihre Verwendung verantwortliche/verantwortlichen Anwenderin/Anwender oder, im Falle von Gewebe- bzw. Zellproben, an das Labor für die Testdurchführung verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40162046