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§ 9 GEEVO

Fassungen
ab 14.06.2008 — BGBl. II Nr. 191/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute14.06.2008 BGBl. II Nr. 191/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

14.06.2008BGBl. II Nr. 191/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GEEVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnung des Transportbehälters

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Werden die Gewebe bzw. Zellen weitergegeben, muss jeder Transportbehälter mindestens folgende Angaben tragen:
    1. Ziffer eins
      „VORSICHT“ und „GEWEBE UND ZELLEN“,
    2. Ziffer 2
      Identität der Einrichtung, aus der die Packung transportiert wird (Anschrift und Telefonnummer) und Ansprechpartner für Problemfälle,
    3. Ziffer 3
      Identität der Bestimmungsgewebebank bzw. des Anwenders bei Direktverwendung (Anschrift und Telefonnummer) und des Ansprechpartners für die Anlieferung des Behälters,
    4. Ziffer 4
      Datum und Uhrzeit des Transportbeginns,
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Transportbedingungen, die für die Qualität und die Sicherheit der Gewebe bzw. Zellen relevant sind,
    6. Ziffer 6
      bei allen Zellprodukten ist hinzuzufügen: „NICHT BESTRAHLEN“,
    7. Ziffer 7
      hat ein Produkt bekanntermaßen ein positives Testergebnis für einen Marker einer relevanten Infektionskrankheit ergeben, ist hinzuzufügen: „BIOLOGISCHE GEFÄHRDUNG“,
    8. Ziffer 8
      bei autologen Spendern ist hinzuzufügen: „NUR ZUR AUTOLOGEN VERWENDUNG“,
    9. Ziffer 9
      Angaben über die Lagerungsbedingungen (wie z. B. „NICHT EINFRIEREN“).
  2. Absatz 2,Für alle Kennzeichnungsvorgänge muss die Entnahmeeinrichtung über SOPs verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20005845

Dokumentnummer

NOR40099020