Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kennzeichnung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jede Gewebe bzw. Zellen enthaltende Packung ist zum Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen. Die Primärverpackung für Gewebe bzw. Zellen muss den Spendercode gemäß § 5 Abs. 6 GSG und Angaben über die Art der Gewebe bzw. Zellen aufweisen.Jede Gewebe bzw. Zellen enthaltende Packung ist zum Zeitpunkt der Entnahme zu kennzeichnen. Die Primärverpackung für Gewebe bzw. Zellen muss den Spendercode gemäß Paragraph 5, Absatz 6, GSG und Angaben über die Art der Gewebe bzw. Zellen aufweisen.
(2)Absatz 2,Ist die Packung groß genug, muss sie neben den in Abs. 1 genannten auch folgende Angaben tragen:Ist die Packung groß genug, muss sie neben den in Absatz eins, genannten auch folgende Angaben tragen:
Datum (und möglichst Uhrzeit) der Spende,
Warnung vor Gefährdungspotenzial,
bei autologen Spenden die Aufschrift „Nur zur autologen Verwendung“,
bei Direktspenden ist der Empfängercode zu nennen.
Kann eine dieser Informationen nicht auf der Primärverpackung angegeben werden, so ist sie auf einem gesonderten Blatt anzugeben, das der Primärverpackung untrennbar beizufügen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40099019