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§ 7 GEEVO

Fassungen
ab 14.06.2008 — BGBl. II Nr. 191/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute14.06.2008 BGBl. II Nr. 191/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.06.2008BGBl. II Nr. 191/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GEEVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verpackung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Nach der Entnahme sind alle gewonnenen Gewebe bzw. Zellen so zu verpacken, dass das Kontaminationsrisiko minimiert wird. Sie sind bei Temperaturen zu lagern, bei denen ihre Merkmale und biologischen Funktionen erhalten bleiben. Die Verpackung muss außerdem die Kontaminierung der für die Verpackung und den Transport der Gewebe bzw. Zellen Verantwortlichen vermeiden.
  2. Absatz 2,Die verpackten Gewebe bzw. Zellen sind in einem Behälter zu transportieren, der für den Transport biologischen Materials geeignet ist und der die Sicherheit und die Qualität der darin enthaltenen Gewebe bzw. Zellen gewährleistet.
  3. Absatz 3,Etwaige zur Testung bestimmte beigefügte Gewebe- oder Blutproben sind genau zu kennzeichnen, um die Identifizierung des Spenders sicherzustellen. Zudem müssen sie Angaben über Ort und Zeit der Probennahme tragen.

Schlagworte

Gewebeprobe

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20005845

Dokumentnummer

NOR40099018