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§ 11 GEEVO

Fassungen
14.06.2008 bis 22.04.2014 — BGBl. II Nr. 191/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute28.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 24/2016
§ 1104.07.201427.01.2016 § → § BGBl. II Nr. 168/2014
§ 1123.04.201403.07.2014 § → § BGBl. II Nr. 87/2014
§ 1114.06.200822.04.2014 BGBl. II Nr. 191/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

14.06.2008BGBl. II Nr. 191/2008

Außerkrafttretensdatum

22.04.2014danach: BGBl. II Nr. 87/2014

Abkürzung

GEEVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Auswahlkriterien für die Spender von Keimzellen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Auswahlkriterien gemäß Paragraph 3 und Laboruntersuchungen gemäß Paragraph 4, gelten nicht für Spender bei der Partnerspende von Keimzellen zur Direktverwendung.
  2. Absatz 2,Bei der nicht zur Direktverwendung bestimmten Partnerspenden müssen die in den Absatz 3 bis 7 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Der für den Spender zuständige Arzt muss anhand der Anamnese und der therapeutischen Indikationen entscheiden und dokumentieren, ob die Spende gerechtfertigt und deren Sicherheit für die Empfängerin und das daraus möglicherweise entstehende Kind bzw. die Kinder gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Folgende Laboruntersuchungen sind durchzuführen, um festzustellen, ob das Risiko einer Kreuzkontamination besteht:
    1. Ziffer eins
      HIV 1 und 2: Anti-HIV-1,2,
    2. Ziffer 2
      Hepatitis B: HBsAg und Anti-HBc,
    3. Ziffer 3
      Hepatitis C: Anti-HCV-Ab.
    Bei Sperma, das zur intrauterinen Samenübertragung verarbeitet und nicht gelagert wird, und sofern die Gewebebank nachweisen kann, dass dem Risiko der Kreuzkontamination und der Exposition des Personals durch die Anwendung validierter Verfahren begegnet wurde, ist die Laboruntersuchung nicht erforderlich.
  5. Absatz 5,Wenn die Ergebnisse der Tests auf HIV 1 und 2, Hepatitis B oder Hepatitis C positiv sind oder keine Ergebnisse vorliegen oder ein Infektionsrisiko des Spenders bekannt ist, muss die Spende getrennt gelagert werden.
  6. Absatz 6,HTLV-I-Antikörpertests sind bei Spendern vorzunehmen, die in Gebieten mit hoher Inzidenz leben oder aus solchen Gebieten stammen oder deren Sexualpartner oder Eltern aus solchen Gebieten stammen.
  7. Absatz 7,Je nach der Vorgeschichte des Spenders und den Merkmalen der gespendeten Gewebe bzw. sind auf Grundlage einer Risikobewertung zusätzliche Tests durchzuführen.
  8. Absatz 8,Die Verwendung von Keimzellen für andere als Partnerspenden muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Spender sind anhand ihres Alters, Gesundheitszustands und ihrer Anamnese auszuwählen, die mittels eines Fragebogens und einer persönlichen Befragung durch einen Arzt erhoben werden. Diese Prüfung enthält relevante Faktoren, die zur Identifizierung und zum Ausschluss von Personen beitragen können, deren Spende mit einem Gesundheitsrisiko für andere, wie einer möglichen Krankheitsübertragung oder mit einem Gesundheitsrisiko für sie selbst verbunden sein könnte.
    2. Ziffer 2
      Die Serum- oder Plasmaproben der Spender müssen beim Test gemäß Paragraph 4, Absatz eins, negativ auf HIV 1 und 2, HCV, HBV und Syphilis reagieren; die Urinproben von Spermaspendern müssen darüber hinaus beim Test auf Chlamydien mittels Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (NAT) negativ reagieren.
    3. Ziffer 3
      HTLV-I-Antikörpertests sind bei Spendern vorzunehmen, die in Gebieten mit hoher Inzidenz leben oder aus solchen Gebieten stammen oder deren Sexualpartner oder Eltern aus solchen Gebieten stammen.
    4. Ziffer 4
      Je nach der Vorgeschichte des Spenders und den Merkmalen der gespendeten Gewebe bzw. Zellen sind auf Grundlage einer Risikobewertung zusätzliche Tests durchzuführen.
  9. Absatz 9,Für autologe Spender gelten die Anforderungen des Absatz 8,, sofern die entnommenen Gewebe oder Zellen gelagert oder kultiviert werden sollen; positive Testergebnisse schließen nicht unbedingt aus, dass die Gewebe bzw. Zellen oder daraus gewonnene Produkte gelagert, verarbeitet und reimplantiert werden, sofern geeignete isolierte Lagereinrichtungen vorhanden sind, um jegliches Risiko einer Kreuzkontamination mit anderen Transplantaten und/oder einer Kontamination mit Adventiv-Agenzien und/oder einer Verwechslung zu vermeiden.

Schlagworte

Serumprobe

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

20005845

Dokumentnummer

NOR40099022