Rechtstracker.at

§ 13 GBVO

Fassungen
14.06.2008 bis 28.04.2017 — BGBl. II Nr. 192/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute29.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 18/2017
§ 1314.06.200828.04.2017 BGBl. II Nr. 192/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewebebankenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.06.2008BGBl. II Nr. 192/2008

Außerkrafttretensdatum

28.04.2017danach: BGBl. II Nr. 18/2017

Abkürzung

GBVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnung für die Verteilung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Primärverpackung für Zellen oder Gewebe muss folgende Angaben tragen:
    1. Ziffer eins
      Art der Gewebe und Zellen, eindeutiger Identifizierungscode (ISBT 128) und gegebenenfalls Los- oder Chargennummer,
    2. Ziffer 2
      Kennung der Gewebebank,
    3. Ziffer 3
      Verfalldatum,
    4. Ziffer 4
      bei autologer Spende: „NUR ZUR AUTOLOGEN VERWENDUNG“, und Angabe von Spender/Empfänger,
    5. Ziffer 5
      der Hinweis „BIOLOGISCHE GEFÄHRDUNG“, wenn ein Produkt bekanntermaßen ein positives Testergebnis für einen Marker einer relevanten Infektionskrankheit ergeben hat.
    Kann eine der Informationen gemäß Ziffer eins bis 5 nicht auf der Primärverpackung angegeben werden, so ist sie auf einem gesonderten Blatt anzugeben, das der Primärverpackung untrennbar beizufügen ist.
  2. Absatz 2,Folgende Informationen sind entweder auf der Primärverpackung oder in beiliegenden Unterlagen anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung (Definition) und gegebenenfalls Maße des Gewebe- oder Zellprodukts,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Morphologie und funktionelle Daten,
    3. Ziffer 3
      Datum der Gewebe-/Zellverteilung,
    4. Ziffer 4
      Ergebnisse biologischer Tests beim Spender,
    5. Ziffer 5
      Lagerungsempfehlungen,
    6. Ziffer 6
      Anleitung zum Öffnen des Behälters, der Verpackung und gegebenenfalls erforderliche Handhabung / Rekonstitution,
    7. Ziffer 7
      Verfalldaten nach Öffnung / Handhabung,
    8. Ziffer 8
      Anleitung zur Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Zwischenfälle gemäß der Gewebevigilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2008,, und
    9. Ziffer 9
      Vorliegen potenziell schädlicher Rückstände.
  3. Absatz 3,Die Primärverpackung ist in einer Außenverpackung zu transportieren, die folgende Angaben tragen muss:
    1. Ziffer eins
      die Kennung der Gewebebank, einschließlich Anschrift und Telefonnummer,
    2. Ziffer 2
      die Kennung der für die Verwendung beim Menschen verantwortlichen Bestimmungseinrichtung, einschließlich Anschrift und Telefonnummer,
    3. Ziffer 3
      die Aufschrift „VORSICHT GEWEBE UND ZELLEN“,
    4. Ziffer 4
      werden lebende Zellen für die Transplantation benötigt, ist die Aufschrift: „NICHT BESTRAHLEN“` hinzuzufügen,
    5. Ziffer 5
      empfohlene Transportbedingungen, (zB „KÜHL AUFBEWAHREN“, „AUFRECHT AUFBEWAHREN“), und
    6. Ziffer 6
      Sicherheitsinstruktionen/gegebenenfalls Kühlverfahren.

Schlagworte

Losnummer, Gewebeprodukt, Gewebeverteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20005848

Dokumentnummer

NOR40099072