Rechtstracker.at

§ 13 GBVO

Fassungen
ab 29.04.2017 — BGBl. II Nr. 18/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute29.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 18/2017
§ 1314.06.200828.04.2017 BGBl. II Nr. 192/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewebebankenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.04.2017BGBl. II Nr. 18/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kennzeichnung für die Verteilung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Primärverpackung für Zellen oder Gewebe muss folgende Angaben tragen:
    1. Ziffer eins
      Art der Zellen und Gewebe und gegebenenfalls Los- oder Chargennummer,
    2. Ziffer 2
      Kennung der Gewebebank,
    3. Ziffer 3
      den Einheitlichen Europäischen Code der zur Verwendung beim Menschen verteilten Zellen und Gewebe oder die Spendenkennungssequenz der für den Verkehr freigegebenen Zellen und Gewebe, die nicht zur Verwendung beim Menschen verteilt werden,
    4. Ziffer 4
      bei autologer Spende: „NUR ZUR AUTOLOGEN VERWENDUNG“, und Angabe von Spender/Empfänger und
    5. Ziffer 5
      den Hinweis „BIOLOGISCHE GEFÄHRDUNG“, wenn ein Produkt bekanntermaßen ein positives Testergebnis für einen Marker einer relevanten Infektionskrankheit ergeben hat.
    Kann eine der Informationen gemäß Ziffer 3 und 4 nicht auf der Primärverpackung angegeben werden, so ist sie auf einem gesonderten Blatt anzugeben, das der Primärverpackung so beizufügen ist, dass die eindeutige Zuordnung erhalten bleibt.
  2. Absatz 2,Folgende Informationen sind entweder auf der Primärverpackung oder in beiliegenden Unterlagen anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung (Definition) und gegebenenfalls Maße des Gewebe- oder Zellprodukts,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Morphologie und funktionelle Daten,
    3. Ziffer 3
      Datum der Gewebe-/Zellverteilung,
    4. Ziffer 4
      Ergebnisse biologischer Tests beim Spender,
    5. Ziffer 5
      Lagerungsempfehlungen,
    6. Ziffer 6
      Anleitung zum Öffnen des Behälters, der Verpackung und gegebenenfalls erforderliche Handhabung / Rekonstitution,
    7. Ziffer 7
      Verfalldaten nach Öffnung / Handhabung,
    8. Ziffer 8
      Anleitung zur Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Zwischenfälle gemäß der Gewebevigilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2008,,
    9. Ziffer 9
      Vorliegen potenziell schädlicher Rückstände und
    10. Ziffer 10
      bei eingeführten Zellen und Geweben aus Drittstaaten das Land, in dem sie gewonnen wurden, sowie das Ausfuhrland (falls abweichend vom Land der Gewinnung).
  3. Absatz 3,Die Primärverpackung ist in einer Außenverpackung zu transportieren, die folgende Angaben tragen muss:
    1. Ziffer eins
      die Kennung der Gewebebank, einschließlich Anschrift und Telefonnummer,
    2. Ziffer 2
      die Kennung der für die Verwendung beim Menschen verantwortlichen Bestimmungseinrichtung, einschließlich Anschrift und Telefonnummer,
    3. Ziffer 3
      die Aufschrift „VORSICHT GEWEBE UND ZELLEN“,
    4. Ziffer 4
      werden lebende Zellen für die Transplantation benötigt, ist die Aufschrift: „NICHT BESTRAHLEN“` hinzuzufügen,
    5. Ziffer 5
      empfohlene Transportbedingungen, (zB „KÜHL AUFBEWAHREN“, „AUFRECHT AUFBEWAHREN“), und
    6. Ziffer 6
      Sicherheitsinstruktionen/gegebenenfalls Kühlverfahren.

Schlagworte

Losnummer, Gewebeprodukt, Gewebeverteilung

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

20005848

Dokumentnummer

NOR40190371