Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:
die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),die Art des geplanten Zivilflugplatzes (Paragraphen 63 bis 65),
die geplanten Bodeneinrichtungen,
die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,
ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,
die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet,
die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und
der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).
(2)Absatz 2,Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40099398