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§ 69 LFG

Fassungen
ab 01.09.2026 — BGBl. I Nr. 80/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 69 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 6927.06.200831.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 6901.01.195826.06.2008 BGBl. Nr. 253/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. I Nr. 80/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben
    1. Ziffer eins
      die Art des geplanten Zivilflugplatzes (Paragraphen 63 bis 65),
    2. Ziffer 2
      die geplanten Bodeneinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,
    4. Ziffer 4
      die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter,
    5. Ziffer 5
      die geplanten Betriebszeiten,
    6. Ziffer 6
      der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan),
    7. Ziffer 7
      eine planliche Darstellung der Zivilflugplatzgrenzen und der projektierten Bodeneinrichtungen sowie Angabe sämtlicher betroffener Grundstücke unter Anführung des Eigentümers/der Eigentümerin und unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das nicht älter als sechs Wochen ist, und
    8. Ziffer 8
      eine planliche Darstellung des Schutzbereiches (Paragraphen 35, ff der Zivilflugplatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972, – ZFV) oder einer allenfalls erforderlichen Sicherheitszone (Paragraph 88,) samt den voraussichtlichen Hindernissen, nach Lage und Höhe bezeichnet, sofern diese Daten nicht bereits im Zentralen Luftfahrthindernisregister (Paragraph 96 b,) vorhanden sind. Im Fall einer Sicherheitszone sind auch sämtliche von der Sicherheitszone betroffenen Grundstücke unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das nicht älter als sechs Wochen ist, anzugeben.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Antrages auf Bewilligung einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind lediglich jene Angaben gemäß Absatz eins, zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die Unterlagen gemäß Absatz eins und 2 sind der Behörde in fünffacher Ausfertigung zu übermitteln. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für den weiteren Verfahrensverlauf erforderlich ist.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280140

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P69/NOR40280140