Rechtstracker.at

§ 6 MuthG

Fassungen
01.07.2009 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 49/2024
§ 601.07.200931.12.2024 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. I Nr. 93/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. I Nr. 49/2024

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung

Berufsumschreibung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel
    1. Ziffer eins
      Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
    2. Ziffer 2
      behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der
    1. Ziffer eins
      Prävention einschließlich Gesundheitsförderung,
    2. Ziffer 2
      Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen,
    3. Ziffer 3
      Rehabilitation,
    4. Ziffer 4
      Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
    5. Ziffer 5
      Lehre und Forschung.
  3. Absatz 3,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist den Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) vorbehalten. Anderen Personen als Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) ist die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie verboten. Berufsmäßige Ausübung (Berufsausübung) der Musiktherapie liegt vor, wenn Musiktherapie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage einschließlich einer nebenberuflichen Einkommensquelle zu erzielen.
  4. Absatz 4,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur zu einem Träger einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim, einer Behinderteneinrichtung oder einer vergleichbaren Einrichtung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40099589

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P6/NOR40099589