Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Berufsumschreibung und Formen der Berufsausübung
Berufsumschreibung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Musiktherapie ist eine eigenständige, wissenschaftlich-künstlerisch-kreative und ausdrucksfördernde Therapieform. Sie umfasst die bewusste und geplante Behandlung von Menschen, insbesondere mit emotional, somatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, durch den Einsatz musikalischer Mittel in einer therapeutischen Beziehung zwischen einem (einer) oder mehreren Behandelten und einem (einer) oder mehreren Behandelnden mit dem Ziel
Symptomen vorzubeugen, diese zu mildern oder zu beseitigen oder
behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
die Entwicklung, Reifung und Gesundheit des (der) Behandelten zu fördern und zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck derDie Ausübung des musiktherapeutischen Berufes besteht in der berufsmäßigen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, insbesondere zum Zweck der
Prävention einschließlich Gesundheitsförderung,
Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen,
Förderung von sozialen Kompetenzen einschließlich Supervision sowie
(3)Absatz 3,Die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie ist den Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) vorbehalten. Anderen Personen als Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) ist die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie verboten. Berufsmäßige Ausübung (Berufsausübung) der Musiktherapie liegt vor, wenn Musiktherapie regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage einschließlich einer nebenberuflichen Einkommensquelle zu erzielen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 49/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,)
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261842