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§ 7 MuthG

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2009 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. I Nr. 93/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 6, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Sofern die Berufsausübung der Musiktherapie zum Zweck der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen oder der Rehabilitation erfolgt, hat nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung eine Zuweisung durch
    1. Ziffer eins
      einen Arzt (eine Ärztin) oder
    2. Ziffer 2
      einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
    3. Ziffer 3
      einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
    4. Ziffer 4
      einen Zahnarzt (eine Zahnärztin)
    statt zu finden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40099590