Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 8.Paragraph 8,
Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch Die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der Ausführung der im Paragraph 6, umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach Anordnung durch
einen Arzt (eine Ärztin) oder
einen klinischen Psychologen (eine klinische Psychologin) oder
einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) oder
einen Psychotherapeuten (eine Psychotherapeutin) oder
einen Zahnarzt (eine Zahnärztin) und
unter regelmäßiger Supervision durch einen eigenverantwortlich berufsberechtigten Musiktherapeuten (eine eigenverantwortlich berufsberechtigte Musiktherapeutin) im fachlich erforderlichen Ausmaß.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40099591