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§ 9 MuthG

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.07.2009 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. I Nr. 93/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Musiktherapeutische Ausbildung

Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wer die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
    1. Ziffer eins
      ein Bachelorstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
    2. Ziffer 2
      einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
    erfolgreich zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung hat die für eine mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
    2. Ziffer 2
      Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
    3. Ziffer 3
      Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
    vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40099592