Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Musiktherapeutische Ausbildung
Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wer die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
ein Bachelorstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
erfolgreich zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung hat die für eine mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung sind jedenfalls
Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40099592