Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wer die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
ein Diplomstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
einen Fachhochschul-Diplomstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule oder
nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ein Masterstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
erfolgreich zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung hat die für eine eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfallsIm Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls
Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten
vorzusehen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind jedenfallsIm Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind jedenfalls
Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten und
Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40099593