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§ 10 MuthG

Fassungen
ab 01.07.2009 — BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.07.2009 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. I Nr. 93/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
    1. Ziffer eins
      ein Diplomstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
    2. Ziffer 2
      einen Fachhochschul-Diplomstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule oder
    3. Ziffer 3
      nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ein Masterstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
    4. Ziffer 4
      nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
    erfolgreich zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung hat die für eine eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
    2. Ziffer 2
      Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
    3. Ziffer 3
      Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten
    vorzusehen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten und
    2. Ziffer 2
      Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
    vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40099593