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§ 14 MuthG

Fassungen
01.07.2009 bis 24.04.2014 — BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 49/2024
§ 1427.02.201631.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 1418.01.201626.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 1425.04.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 1401.07.200924.04.2014 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. I Nr. 93/2008

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014danach: BGBl. I Nr. 32/2014

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der
    1. Ziffer eins
      eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder
    2. Ziffer 2
      mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie, die einem
    (einer) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG auf Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu prüfen. Die Erlangung der Berufsberechtigung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.
  2. Absatz 2,Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von österreichischen Staatsbürgern (Staatsbürgerinnen) zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende
    1. Ziffer eins
      die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.
    Erlischt die Berufsberechtigung des Betreffenden, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend das Erlöschen der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, einzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40099597