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§ 14 MuthG

Fassungen
25.04.2014 bis 17.01.2016 — BGBl. I Nr. 32/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 49/2024
§ 1427.02.201631.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 1418.01.201626.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 1425.04.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 1401.07.200924.04.2014 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

25.04.2014BGBl. I Nr. 32/2014

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016danach: BGBl. I Nr. 9/2016

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der
    1. Ziffer eins
      eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder
    2. Ziffer 2
      mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie, die einem
    (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG auf Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu prüfen. Die Erlangung der Berufsberechtigung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.
    (2) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende
    1. Ziffer eins
      die Musiktherapie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.
    Erlischt die Berufsberechtigung des Betreffenden, so hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend das Erlöschen der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, einzuziehen.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40161757