Rechtstracker.at

§ 26 MuthG

Fassungen
01.07.2009 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 49/2024
§ 2601.07.200931.12.2024 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. I Nr. 93/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. I Nr. 49/2024

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

6. Abschnitt
Berufspflichten

Führung von Berufsbezeichnungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ und
    2. Ziffer 2
      als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
    zu führen.
  2. Absatz 2,Wer zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ und
    2. Ziffer 2
      als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
    zu führen.
  3. Absatz 3,Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Absatz eins und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Absatz eins und 2 genannten Personen vorbehalten.
  4. Absatz 4,Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vorzutäuschen, ist untersagt.

Schlagworte

Berufsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40099609