Rechtstracker.at

§ 26 MuthG

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 49/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 49/2024
§ 2601.07.200931.12.2024 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 49/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

6. Abschnitt
Berufspflichten

Führung von Berufsbezeichnungen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Wer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ oder „Musiktherapeut:in“ und
    2. Ziffer 2
      als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
    zu führen.
  2. Absatz 2,Wer zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      die Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ oder „Musiktherapeutin“ oder „Musiktherapeut:in“ und
    2. Ziffer 2
      als Zusatzbezeichnung jenen akademischer Grad in abgekürzter Form, der aufgrund der Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erworben wurde,
    zu führen.
  3. Absatz 3,Die Führung der Berufs- und Zusatzbezeichnungen gemäß den Absatz eins und 2 ist im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Musiktherapie den im Absatz eins und 2 genannten Personen vorbehalten.
  4. Absatz 4,Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vorzutäuschen, ist untersagt.
  5. Absatz 5,Personen,
    1. Ziffer eins
      die wegen Beendigung der Berufstätigkeit aus der Musiktherapeutenliste gestrichen worden sind oder
    2. Ziffer 2
      deren Berufsberechtigung aufgrund eines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsberechtigten ruht oder
    3. Ziffer 3
      die ihren Beruf nicht in Österreich ausüben,
    dürfen ihre Berufsbezeichnung im privaten Bereich, sofern kein Bezug zu einer Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Zusatz als Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.

Schlagworte

Berufsbezeichnung

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40261852