Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Raps
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 246/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Abs.1: Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslosAbsatz eins :, Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos
(vgl. BGBl. II Nr. 246/2008). vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2008,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium, BGBl. II Nr. 45/1997, aufgehoben.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 1997,, aufgehoben.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Abs. 1 mit 1. Oktober 2010 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Absatz eins, mit 1. Oktober 2010 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2010
Dokumentnummer
NOR40100178