Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Raps
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 246/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos (vgl. § 2 Abs. 2).Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos vergleiche Paragraph 2, Absatz 2,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium, BGBl. II Nr. 45/1997, aufgehoben.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch verändertem Mais mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 1997,, aufgehoben. (2)Absatz 2,Das Verbot gemäß § 1 tritt mit Ablauf des 30. November 2018 außer Kraft.Das Verbot gemäß Paragraph eins, tritt mit Ablauf des 30. November 2018 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR40176370